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Montag, 30. Januar 2023
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Ich bin manchmal ein sehr einfaches Gemüt. Wenn irgendwo «Sex» draufsteht, klicke ich drauf. So wie neulich, als mir ein Newsportal eine Pushnachricht beschert, in der die Rede von einem neuen Schweizer Film ist, in dem so viel Sex zu sehen.. weiterlesen
Darf ein Vermieter ein Gesuch um ein kleines Solarkraftwerk ablehnen? Diese ist nur eine von mehreren Fragen, die ein Fall aus Neftenbach offenbart.
Energie Olaf Klement ärgert sich: Um seinen Stromverbrauch zu reduzieren und etwas für die Umwelt zu tun, will der Neftenbacher auf seinen zwei Balkonen mit Südausrichtung ein sogenanntes Balkonkraftwerk installieren. Eine solche Fotovoltaik-Anlage von 1,7 auf 1,1 Meter liefert bis zu 600 Kilowatt Strom pro Jahr. Der Vermieter lehnte das Gesuch jedoch ab. «Als Begründung wurde die Schadenersatzpflicht des Vermieters bei herabfallenden Gegenständen vom Dach genannt», sagt Klement. Auf den Vorschlag, dass er die volle Haftung übernehme, ging der Vermieter nicht ein. «Alles redet vom Schutz unserer Umwelt, aber wenn man konkret etwas tun will, wird man blockiert», so Klement. Hier sei der Gesetzgeber gefordert.
«Die Grundeigentümerhaftung kann von Gesetzes wegen nicht auf den Mieter übertragen werden», schreibt Nicole Waldvogel, Geschäftsführerin der Immobilienbewirtschaftung bei Leemann + Bretscher, der zuständigen Vermietung, auf Anfrage. Entscheidend sei für sie, wo die Anlagen installiert werden. «Andere Anlagen, die nicht an der Fassade montiert wurden, sondern innerhalb der Terrasse/Balkons des Mieters, haben wir bewilligt. Dort besteht keine Gefahr für Personen durch hinunterfallende Klein-PV-Anlagen.»
So klar ist die Gesetzesgrundlage jedoch nicht. Das Thema rund um die Solarkraftwerke ist neu und beschäftigt derzeit den Hauseigentümerverband Region Winterthur (HEV). Eine offizielle Haltung zu solchen Balkonkraftwerken hat der Verband noch nicht gefasst, wie HEV-Winterthur-Geschäftsführer Ralph Bauert auf Anfrage der «Winterthurer Zeitung» sagt. Er findet die Balkonkraftwerke grundsätzlich etwas Gutes. «Rechtlich sind aber die offenen Fragen noch nicht abschliessend geklärt», sagt er. «Aus mietrechtlicher Sicht ist klar, dass der Mieter für eine Solaranlage an der Aussenseite des Balkons die Zustimmung des Vermieters benötigt, da diese nicht zum Mietobjekt gehört. Offen ist jedoch die Frage, aus welchen Gründen eine solche Bewilligung abgelehnt werden darf», so Bauert.
Heikel sei vor allem die Haftungsfrage bei einem Schadenfall, insbesondere wenn Personen durch ein herabfallendes Panel verletzt würden. Wegen der Kausalhaftung könne der Vermieter die Haftung nicht abtreten. «Aus diesem Grund empfehle ich dem Vermieter, dass ihm der Mieter schriftlich bestätigen soll, dass dieser die Haftung im Schadenfall übernimmt. Die Versicherung des Mieters soll zudem schriftlich zusichern, dass sie alle Kosten übernimmt, auch wenn die Versicherung vom Mieter gekündigt wird», so Ralph Bauert.
Rückendeckung erhält Klement vom Mieterverband. «Wenn die Solarzellen auf dem Balkon – und nicht am Balkongeländer – angebracht werden, muss ein Nein des Eigentümers nicht akzeptiert werden», sagt Walter Angst, Co-Geschäftsleiter des Mieterverbands Zürich. «Wenn die Anlage von einem Fachmann installiert wird, kann der Vermieter nur ästhetische Gründe anbringen. Solche Einwände sind in der Regel nur dann angebracht, wenn die Panels das Bild stark stören oder wenn sie an einem inventarisierten Haus angebracht werden sollen. Also: Nicht beim ersten Njet der Verwaltung aufgeben», so Angst. Olaf Klement sei kein Einzelfall. Seit Sommer 2022 würden sich die Fragen zum Thema mehren. «Unser Appell richtet sich an die Eigentümer, kulant auf entsprechende Anfragen zu reagieren», sagt Angst. «Leider werden Mieter:innen nicht wie Kund:innen – die bekanntlich König:innen sein sollten – behandelt. Verwaltungen vermeiden jeden Aufwand und verbieten, was nicht erlaubt werden muss. Hier bräuchte es ein Umdenken.» ⋌Sandro Portmann
Darf ein Vermieter ein Gesuch um ein kleines Solarkraftwerk ablehnen? Diese ist nur eine von mehreren Fragen, die ein Fall aus Neftenbach offenbart.
Energie Olaf Klement ärgert sich: Um seinen Stromverbrauch zu reduzieren und etwas für die Umwelt zu tun, will der Neftenbacher auf seinen zwei Balkonen mit Südausrichtung ein sogenanntes Balkonkraftwerk installieren. Eine solche Fotovoltaik-Anlage von 1,7 auf 1,1 Meter liefert bis zu 600 Kilowatt Strom pro Jahr. Der Vermieter lehnte das Gesuch jedoch ab. «Als Begründung wurde die Schadenersatzpflicht des Vermieters bei herabfallenden Gegenständen vom Dach genannt», sagt Klement. Auf den Vorschlag, dass er die volle Haftung übernehme, ging der Vermieter nicht ein. «Alles redet vom Schutz unserer Umwelt, aber wenn man konkret etwas tun will, wird man blockiert», so Klement. Hier sei der Gesetzgeber gefordert.
«Die Grundeigentümerhaftung kann von Gesetzes wegen nicht auf den Mieter übertragen werden», schreibt Nicole Waldvogel, Geschäftsführerin der Immobilienbewirtschaftung bei Leemann + Bretscher, der zuständigen Vermietung, auf Anfrage. Entscheidend sei für sie, wo die Anlagen installiert werden. «Andere Anlagen, die nicht an der Fassade montiert wurden, sondern innerhalb der Terrasse/Balkons des Mieters, haben wir bewilligt. Dort besteht keine Gefahr für Personen durch hinunterfallende Klein-PV-Anlagen.»
So klar ist die Gesetzesgrundlage jedoch nicht. Das Thema rund um die Solarkraftwerke ist neu und beschäftigt derzeit den Hauseigentümerverband Region Winterthur (HEV). Eine offizielle Haltung zu solchen Balkonkraftwerken hat der Verband noch nicht gefasst, wie HEV-Winterthur-Geschäftsführer Ralph Bauert auf Anfrage der «Winterthurer Zeitung» sagt. Er findet die Balkonkraftwerke grundsätzlich etwas Gutes. «Rechtlich sind aber die offenen Fragen noch nicht abschliessend geklärt», sagt er. «Aus mietrechtlicher Sicht ist klar, dass der Mieter für eine Solaranlage an der Aussenseite des Balkons die Zustimmung des Vermieters benötigt, da diese nicht zum Mietobjekt gehört. Offen ist jedoch die Frage, aus welchen Gründen eine solche Bewilligung abgelehnt werden darf», so Bauert.
Heikel sei vor allem die Haftungsfrage bei einem Schadenfall, insbesondere wenn Personen durch ein herabfallendes Panel verletzt würden. Wegen der Kausalhaftung könne der Vermieter die Haftung nicht abtreten. «Aus diesem Grund empfehle ich dem Vermieter, dass ihm der Mieter schriftlich bestätigen soll, dass dieser die Haftung im Schadenfall übernimmt. Die Versicherung des Mieters soll zudem schriftlich zusichern, dass sie alle Kosten übernimmt, auch wenn die Versicherung vom Mieter gekündigt wird», so Ralph Bauert.
Rückendeckung erhält Klement vom Mieterverband. «Wenn die Solarzellen auf dem Balkon – und nicht am Balkongeländer – angebracht werden, muss ein Nein des Eigentümers nicht akzeptiert werden», sagt Walter Angst, Co-Geschäftsleiter des Mieterverbands Zürich. «Wenn die Anlage von einem Fachmann installiert wird, kann der Vermieter nur ästhetische Gründe anbringen. Solche Einwände sind in der Regel nur dann angebracht, wenn die Panels das Bild stark stören oder wenn sie an einem inventarisierten Haus angebracht werden sollen. Also: Nicht beim ersten Njet der Verwaltung aufgeben», so Angst. Olaf Klement sei kein Einzelfall. Seit Sommer 2022 würden sich die Fragen zum Thema mehren. «Unser Appell richtet sich an die Eigentümer, kulant auf entsprechende Anfragen zu reagieren», sagt Angst. «Leider werden Mieter:innen nicht wie Kund:innen – die bekanntlich König:innen sein sollten – behandelt. Verwaltungen vermeiden jeden Aufwand und verbieten, was nicht erlaubt werden muss. Hier bräuchte es ein Umdenken.» ⋌Sandro Portmann
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